Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/15/0012

Rechtssatz

Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Ein dem Empfänger gewährter Rabatt vermindert die Bemessungsgrundlage vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 4, Tz 91/1; vergleiche auch Artikel 79 Litera b, der Richtlinie 2006/112/EG).