Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Geschäftszahl

Ro 2017/15/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/15/0005 E 13. September 2018 RS 8

Stammrechtssatz

Das Finanzamt hat den Revisionsausführungen in dem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz nur entgegengehalten, dass es dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts nichts hinzuzufügen habe und beantrage, die Revision als unbegründet abzuweisen. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu vergleiche VwGH 29.4.2015, Ro 2014/13/0027).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150008.J02