Verwaltungsgerichtshof
31.01.2019
Ro 2017/15/0008
GRS wie Ro 2016/15/0005 E 13. September 2018 RS 8
Das Finanzamt hat den Revisionsausführungen in dem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz nur entgegengehalten, dass es dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts nichts hinzuzufügen habe und beantrage, die Revision als unbegründet abzuweisen. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu vergleiche VwGH 29.4.2015, Ro 2014/13/0027).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150008.J02