Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0015

Rechtssatz

Was die vom Gesetz geforderte Mindestnutzung von 80% gewerbliche Vermietung betrifft, so ist die Nutzung im Rahmen der gewerblichen Vermietung von einer anderweitigen unternehmerischen Nutzung sowie von einer privaten Nutzung abzugrenzen. Das Nutzungsausmaß für die einzelnen Einsatzzwecke bestimmt sich nach der jeweiligen Kilometerleistung; bei einer "Mischverwendung" entscheidet das Überwiegen vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 10, Tz 44.3, unter Hinweis auf VwGH 5.4.1989, 85/13/0086, ÖStZ 1989, 377).