Verwaltungsgerichtshof
13.09.2017
Ro 2017/13/0015
Die bis zum AbgÄG 2012 maßgebliche Formulierung in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 ging auf die Stammfassung des Gesetzes zurück und bezweckte im Zuge des insgesamt der Anpassung des österreichischen Umsatzsteuerrechts an jenes der Europäischen Union dienenden Gesetzesvorhabens die Umsetzung von Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera c, der Richtlinie von 1977 (1715 BlgNR 18. GP 44 f und 54; vergleiche - im anders gelagerten Kontext der Abgrenzung zu Umsätzen einer Krankenanstalt - auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, 2000/15/0053, VwSlg 7726 F/2002, vom 30. Juli 2002, 98/14/0203, und vom 24. September 2008, 2006/15/0283). Statt einer Übernahme der in der Richtlinie formulierten Voraussetzungen der Steuerbefreiung wurde aber an die Voraussetzungen einer Steuerermäßigung angeknüpft, die 1988 abgeschafft worden war (1715 BlgNR 18. GP 54: "Die Berufsgruppen wurden aus der früheren Steuerermäßigung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, UStG 1972 übernommen"; die Abschaffung war mit Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988, erfolgt, nicht ohne Hinweis in der Regierungsvorlage, 627 BlgNR 17. GP 8, auf "zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich bei Anwendung der gegenständlichen Begünstigungsvorschrift immer wieder ergeben haben").
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017130015.J01