Verwaltungsgerichtshof
19.02.2018
Ra 2017/12/0136
Beamten kommt kein subjektives Recht auf die Entsendung zu Dienstreisen zu vergleiche VwGH 27.2.2014, 2013/12/0192). Es kann somit im Verfahren betreffend Feststellungsanträge i.A. Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht von Weisungen dahinstehen, ob die Nichterteilung von Dienstreiseaufträgen als Weisung zu qualifizieren war, weil ein Recht des Beamten auf eine bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen bloß dann besteht, wenn durch die Weisung seine Rechtssphäre berührt wird vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0003; VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0066). Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es nämlich, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind beziehungsweise nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).