Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0132

Rechtssatz

Da selbst die Heranziehung ein und desselben Sachverständigen in einem mehrstufigen Verfahren keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, trifft dies umso mehr für den Fall zu, bei dem in aufeinanderfolgenden Verfahrensschritten zwei verschiedene Sachverständige betreffend Fragen der Bewertung eines Arbeitsplatzes herangezogen werden vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2015/06/0037; VwGH 27.9.2011, 2009/12/0112; VwGH 20.5.2008, 2005/12/0113).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120132.L03