Verwaltungsgerichtshof
05.09.2018
Ra 2017/12/0118
Liegt ein rechtskräftiger Aufhebungsbeschluss iSd Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 vor, sind sowohl die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden vergleiche VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202; 29.7.2015, Ra 2015/07/0034 = VwSlg. 19167 A/2015).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120118.L02