Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0118

Rechtssatz

Das VwG hat in einem Verfahren betreffend Gewährung von Karenzurlaub das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe, die gegen die Gewährung des beantragten Karenzurlaubs sprächen, verneint. Die Gewährung des Karenzurlaubs stand daher im Ermessen der Dienstbehörde. Hat jedoch die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, ist es Aufgabe des VwG zu überprüfen, ob sich die Ermessensübung im Sinn des Gesetzes erwies, ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten vergleiche VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0212; 26.4.2016, Ro 2014/03/0084 = VwSlg. 19355 A/2016).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120118.L01