Verwaltungsgerichtshof
05.09.2018
Ra 2017/12/0118
Das VwG hat in einem Verfahren betreffend Gewährung von Karenzurlaub das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe, die gegen die Gewährung des beantragten Karenzurlaubs sprächen, verneint. Die Gewährung des Karenzurlaubs stand daher im Ermessen der Dienstbehörde. Hat jedoch die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, ist es Aufgabe des VwG zu überprüfen, ob sich die Ermessensübung im Sinn des Gesetzes erwies, ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten vergleiche VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0212; 26.4.2016, Ro 2014/03/0084 = VwSlg. 19355 A/2016).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120118.L01