Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0059 E 28. April 2008 RS 4

Stammrechtssatz

Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen stehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120118.L01.1