Verwaltungsgerichtshof
03.10.2018
Ra 2017/12/0087
Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich strafrechtliche Verstöße liegen, kann im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches des Beamten für eine Versagung der Jubiläumszuwendung genügen vergleiche VwGH 16.3.2005, 2003/12/0189).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120087.L02