Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0063

Rechtssatz

Aus Paragraph 43 a, BDG 1979, der einen achtungsvollen Umgang der Vorgesetzten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangt (Mobbingverbot), lässt sich der Schluss, dass die pauschalierten Nebengebühren ohne Erbringung der diese begründenden Tätigkeiten zustünden, nicht ableiten (siehe zur Bejahung eines Amtshaftungsanspruchs wegen eines Verdienstentgangs infolge Mobbings den B OGH 23. April 2003, 9 ObA 32/03a).