Verwaltungsgerichtshof
13.09.2017
Ra 2017/12/0063
Aus Paragraph 43 a, BDG 1979, der einen achtungsvollen Umgang der Vorgesetzten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangt (Mobbingverbot), lässt sich der Schluss, dass die pauschalierten Nebengebühren ohne Erbringung der diese begründenden Tätigkeiten zustünden, nicht ableiten (siehe zur Bejahung eines Amtshaftungsanspruchs wegen eines Verdienstentgangs infolge Mobbings den B OGH 23. April 2003, 9 ObA 32/03a).