Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ra 2017/12/0053
Der Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes an das Vorliegen der dafür normierten Voraussetzungen (insbesondere an das Vorliegen einer entsprechenden - wirksamen - schriftlichen Anordnung im Sinn von Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ GdBDO 1976) gebunden; dies ungeachtet der Frage, wer es gegebenenfalls zu vertreten hätte, dass eine wirksame Anordnung von Mehrdienstleistungen unterblieb.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120053.L03