Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0053

Rechtssatz

Ob das VwG in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0093). Die Frage, ob ein VwG seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt nämlich eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0013).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120053.L01