Verwaltungsgerichtshof
19.02.2018
Ra 2017/12/0051
Allein der Umstand, dass eine Person in verschiedenen Situationen mit unterschiedlichen Schriftzügen unterschreibt, lässt nicht zwingend den Rückschluss zu, dass einer der Schriftzüge nicht als Unterschrift zu werten wäre. Dasselbe gilt sinngemäß für den Fall, dass der Unterfertigende aus welchen Gründen auch immer seine Unterschrift geändert haben sollte.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120051.L02