Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0051

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass eine Person in verschiedenen Situationen mit unterschiedlichen Schriftzügen unterschreibt, lässt nicht zwingend den Rückschluss zu, dass einer der Schriftzüge nicht als Unterschrift zu werten wäre. Dasselbe gilt sinngemäß für den Fall, dass der Unterfertigende aus welchen Gründen auch immer seine Unterschrift geändert haben sollte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120051.L02