Verwaltungsgerichtshof
29.05.2019
Ra 2017/11/0314
Die Abwehrrechtsposition eines Interessenten reicht nur so weit, dass er einerseits seine prozessuale Stellung als Interessent verteidigen und andererseits verhindern kann, dass der Rechtserwerb durch einen Nichtlandwirt grundverkehrsbehördlich genehmigt wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/11/0315
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110314.L03