Verwaltungsgerichtshof
29.05.2019
Ra 2017/11/0314
Die subjektive Rechtssphäre von landwirtschaftlichen Interessenten iSd. Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 (insb. lit. a: Landwirten, die bereit und in der Lage sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden unter Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswerts abzuschließen) im Verfahren zur Erlangung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist nicht unbeschränkt. Zwar haben solche Interessenten jedenfalls in Ansehung des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 (Erwerber kein Landwirt) eine subjektiv-öffentliche Abwehrrechtsposition, die in Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 klargestellt ist vergleiche VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0001 mwN; 22.2.2018, Ro 2016/11/0025), dh. sie haben ein Recht darauf, dass die Genehmigung eines Rechtserwerbs durch einen Nichtlandwirt unterbleibt. Ist hingegen der Rechtserwerber selbst Landwirt, so kann nach der Judikatur des VwGH der Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 nicht verwirklicht sein vergleiche VwGH Ro 2016/11/0001 mwN; 11.10.2016, Ro 2016/11/0018; sowie zum Fehlen subjektiver Rechte des Interessenten in Bezug auf die weiteren Versagungstatbestände des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG 2007 VwGH 8.4.2019, Ra 2018/11/0096 bis 0097).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/11/0315
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110314.L02