Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0314

Rechtssatz

Dem Verkäufer als Vertragspartner eines der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäfts kommt kein Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu vergleiche VwGH 2000/02/0230; 2009/02/0170; Ro 2016/11/0006; allgemein zu einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäften VwGH 2007/07/0002). Der Verkäufer kann nur insoweit aufgrund eines rechtlichen Interesses am grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren teilnehmen, als die Durchsetzung seines Rechts an der Erlangung der behördlichen Genehmigung des Rechtsgeschäfts angestrebt wird. Die subjektive Rechtsspäre des Verkäufers ist mithin auf die Erlangung der behördlichen Genehmigung eingeschränkt vergleiche VwGH 2007/07/0002 zur Bewilligung der Absonderung aufgrund eines Rechtsgeschäfts).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/11/0315

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110314.L00