Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0294

Rechtssatz

Die Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, BEinstG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass die Entscheidung des VwG, mit der diese Ermessensentscheidung bestätigt wird, im Regelfall (so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden) nicht revisibel ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110294.L03