Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0284

Rechtssatz

Liegt ein in Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV 1997 genannter Gesundheitszustand aktuell vor, ist eine aufrechte Lenkberechtigung zwingend zu entziehen und nicht bloß einzuschränken; lag ein solcher Zustand bloß in der Vergangenheit vor, ist die Lenkberechtigung iSd. Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 zu beschränken.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110284.L04