Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0024 E 20. September 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Hat das VwG die Frage, ob es sich bei den Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft einerseits und den Arbeitskräften andererseits um einen Werkvertrag oder um einen Arbeitsvertrag handelt, den wahren wirtschaftlichen Gehalt dieses Vertrages anhand der für diese Vertragstypen jeweils kennzeichnenden Kriterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt vergleiche zum Erfordernis einer "Gesamtbeurteilung" in Fällen der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitskräften das E vom 22. August 2017, Ra 2017/11/0068, mit Verweis auf Judikatur des EuGH), stellt die Frage, inwieweit und aus welchen Gründen im Rahmen der jeweils vorzunehmenden Gesamtbetrachtung einzelnen dieser Kriterien im konkreten Fall ein höheres und anderen ein geringeres Gewicht beigemessen wird, eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (Hinweis B vom 10. Mai 2017, Ra 2017/11/0042).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/11/0222

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110221.L02