Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0066

Rechtssatz

Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Die danach bestehenden Einschränkungen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen vergleiche dazu etwa VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106) gelten demnach nicht in Verwaltungsstrafsachen. Vielmehr ist das VwG hier nicht bei der Ermessenskontrolle beschränkt, sondern hat - in Verwaltungsstrafsachen - auch das im Gesetz vorgesehene Ermessen zu üben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110066.L08