Verwaltungsgerichtshof
22.02.2018
Ra 2017/11/0066
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014, dass die Berufungsbehörde für den Fall, dass die erstinstanzliche Behörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen hat, die Gesamtstrafe insofern also "aufzuteilen" ist (Hinweis VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274; 16.12.2011, 2010/02/0105; 20.5.2009, 2007/07/0110; 6.7.2006, 2004/15/0031; 25.1.2005, 2004/02/0293).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110066.L06