Verwaltungsgerichtshof
22.02.2018
Ra 2017/11/0066
GRS wie 2009/11/0066 E 18. September 2012 RS 4
Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, ebenso bei Überschreitung der zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit einerseits und Nichtgewährung der täglichen bzw. wöchentlichen Mindestruhezeit andererseits.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110066.L03