Verwaltungsgerichtshof
10.09.2019
Ra 2017/11/0039
Dem Vorwurf, der Hinweis auf die fehlende Beibringung eines Privatgutachtens sei als Rechtsverweigerung zu erachten, ist zu erwidern, dass ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (VwGH 31.1.2019, Ra 2018/16/0216).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110039.L07