Verwaltungsgerichtshof
10.09.2019
Ra 2017/11/0039
Der Zustimmungsbescheid nach Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG ermöglicht zwar die Kündigung durch den Dienstgeber, ersetzt diese aber nicht. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen bleiben aufrecht (VwGH 26.2.2008, 2005/11/0088). Ob eine Kündigung nach den Bestimmungen der Wr VBO 1995 zulässig ist oder nicht, ist nicht im Verfahren nach Paragraph 8, BEinstG zu klären.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110039.L04