Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0039

Rechtssatz

Der Zustimmungsbescheid nach Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG ermöglicht zwar die Kündigung durch den Dienstgeber, ersetzt diese aber nicht. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen bleiben aufrecht (VwGH 26.2.2008, 2005/11/0088). Ob eine Kündigung nach den Bestimmungen der Wr VBO 1995 zulässig ist oder nicht, ist nicht im Verfahren nach Paragraph 8, BEinstG zu klären.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110039.L04