Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0039

Rechtssatz

Bereits der Wortlaut und Textzusammenhang des Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG legen nahe, dass sich das "Zustimmungsverbot" bei Arbeitsunfällen nur auf den Fall der nachträglichen Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung bezieht ("...wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines

Arbeitsunfalles ... ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu

einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ..."), nicht jedoch auf die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung. Unterstützt wird diese Sichtweise durch die Gesetzesmaterialien zur Novelle des BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,, seit der Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG die demonstrative Aufzählung von Gründen enthält, aus denen dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden wird können. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1518 BlgNR, 20. GP, 12) heißt es dazu: "Die demonstrative Aufzählung von Gründen, die die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung in der Regel rechtfertigen werden, dient der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, daß behinderte Mitarbeiter zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind (VwSlg NF 11511A, 13126A und VwGH vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/09/0225)."

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110039.L03