Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/11/0106 E 1. März 2016 VwSlg 19319 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung des Behindertenausschusses des Bundessozialamtes (jetzt: Sozialministeriumservice) gemäß Paragraph 8, BEinstG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen, muss das aber nicht tun, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Zustimmung zur Kündigung sprechen. Der hinter Paragraph 8, BEinstG gelegene Sinn des Gesetzes liegt darin, dass der Behörde die Möglichkeit verschafft wird, abzuwägen, ob eher dem Arbeitnehmer eine Kündigung oder dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dientsverhältnisses zugemutet werden kann. Enthält das Vorbringen des Dienstgebers Gründe, die für eine Zustimmung zur Kündigung sprechen, weil der Dienstnehmer einen Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG verwirklicht hat, wird es - falls diese tatsächlich vorliegen - regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen (Hinweis E vom 16. Dezember 2013, 2013/11/0111, und E vom 18. September 2012, 2011/11/0149).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110039.L01