Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0024

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/11/0025

Ra 2017/11/0026

Ra 2017/11/0027

Ra 2017/11/0028

Ra 2017/11/0029

Rechtssatz

Bei der Bestellung von Geschäftsführung und Vertretungsbefugten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht Formfreiheit (Hinweis E vom 22. November 2005, 2003/03/0041). Daher darf der Bestellung von Geschäftsführern mittels Ergänzungsvertrag nicht aus Formgründen die Rechtswirksamkeit abgesprochen werden, wenn dieser Bestellungsvorgang ohnedies durch sämtliche Gesellschafter der betreffenden GbR (durch Unterfertigung des Ergänzungsvertrages) erfolgte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110024.L02