Verwaltungsgerichtshof
20.09.2017
Ra 2017/11/0024
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/11/0025
Ra 2017/11/0026
Ra 2017/11/0027
Ra 2017/11/0028
Ra 2017/11/0029
Bei der Bestellung von Geschäftsführung und Vertretungsbefugten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht Formfreiheit (Hinweis E vom 22. November 2005, 2003/03/0041). Daher darf der Bestellung von Geschäftsführern mittels Ergänzungsvertrag nicht aus Formgründen die Rechtswirksamkeit abgesprochen werden, wenn dieser Bestellungsvorgang ohnedies durch sämtliche Gesellschafter der betreffenden GbR (durch Unterfertigung des Ergänzungsvertrages) erfolgte.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110024.L02