Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2019

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0019

Rechtssatz

Stützte sich das Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH in Bezug auf die Wartezeiten nur auf die "offene" Befragung bestehender, mit der zu bewilligenden Krankenanstalt in wirtschaftlicher Konkurrenz stehender Einrichtungen, denen bekannt war, dass es um die Bedarfsprüfung für ein geplantes Zahnambulatorium ging, bietet diese Art der Befragung keine Gewähr für - objektive - Ermittlungsergebnisse und war daher keine taugliche Entscheidungsgrundlage für das VwG. Dieser Mangel konnte auch nicht dadurch saniert werden, dass die Verfahrensparteien der Ermittlungsmethode zustimmten. Auch in Verfahren vor den VwG gilt nämlich gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 sowohl der aus Paragraph 37, AVG erfließende Grundsatz der materiellen Wahrheit als auch die Offizialmaxime des Paragraph 39, Absatz 2, AVG. Das VwG hat somit von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche VwGH 27.9.2013, 2011/05/0065, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110019.J01