Verwaltungsgerichtshof
26.04.2018
Ro 2017/11/0016
Die Verpflichtung zur Gewährung der Einsichtnahme in Unterlagen ist nicht als eine Verpflichtung zur persönlichen Vorlage derselben zu deuten. Weder der Wortlaut der Paragraphen 7 g, Absatz 2, erster Satz und 7i Absatz 3, AVRAG 1993 noch die Materialien Regierungsvorlage 1076 Blg NR 24. Gesetzgebungsperiode weisen darauf hin, dass das bloße Nichtmitbringen der begehrten Unterlagen zu einem Vorladungstermin bereits eine Verweigerung der "Einsichtnahme in die Unterlagen" bedeuten sollte. Das AVRAG enthält - neben der Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen nach Paragraph 7 g, Absatz 2, zweiter Satz - keine Verpflichtung zur Vorlage anlässlich einer Vorsprache. Eine solche hätte vom Gesetzgeber unmissverständlich verankert werden müssen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110016.J05