Verwaltungsgerichtshof
15.06.2018
Ro 2017/11/0006
Jeder Rechtsmittelwerber, der sein Rechtsmittel - mag dies auch wie im Revisionsfall zulässig sein - ohne ausreichende Kenntnis vom Inhalt der bekämpften Entscheidung erhebt, trägt das Risiko, dass eine Erledigung dieses Rechtsmittels stattfindet, bevor die kumulativ begehrte Zustellung der Entscheidung erfolgt ist, was zur Konsequenz hat, dass die aus der Zustellung allenfalls gewonnene zusätzliche Information im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verwendet werden kann.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/11/0160
Ra 2017/11/0053
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J12.1