Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0006

Rechtssatz

Jeder Rechtsmittelwerber, der sein Rechtsmittel - mag dies auch wie im Revisionsfall zulässig sein - ohne ausreichende Kenntnis vom Inhalt der bekämpften Entscheidung erhebt, trägt das Risiko, dass eine Erledigung dieses Rechtsmittels stattfindet, bevor die kumulativ begehrte Zustellung der Entscheidung erfolgt ist, was zur Konsequenz hat, dass die aus der Zustellung allenfalls gewonnene zusätzliche Information im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verwendet werden kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/11/0160

Ra 2017/11/0053

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J12.1