Verwaltungsgerichtshof
15.06.2018
Ro 2017/11/0006
Der VwGH hat in seiner Judikatur wiederholt die Auffassung vertreten, dass Personen, die in den nach zahlreichen Gesetzen vorgesehenen sog. "vereinfachten" Verfahren keine Parteistellung genießen, zumindest insoweit sehr wohl die Stellung einer Partei zukommt, als es um die Beurteilung der Frage geht, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung eines "vereinfachten" Verfahrens gegeben sind vergleiche zB VwGH 17.2.2011, 2007/07/0134; 21.5.2015, 2013/06/0176; 31.3.2016, Ra 2015/07/0163; 12.9.2016, Ro 2015/04/0018; 23.11.2016, Ra 2014/04/0005; 27.6.2017, Ra 2016/05/0118). Diese Überlegungen sind auch auf die Formalparteistellung einer Einrichtung wie der Österreichischen Zahnärztekammer zu übertragen, wenn die Parteistellung in einem Verfahren wie dem nach Paragraph 7, Absatz 2, Wr KAG 1987 von der Bejahung der Wesentlichkeit der geplanten Änderungen einer Krankenanstalt abhängt. Die Österreichische Zahnärztekammer, die Revisionswerberin, ist einem Verfahren über die Änderung einer Krankenanstalt zumindest insoweit beizuziehen, als ihr zu ermöglichen ist, die ihr jedenfalls bei Wesentlichkeit der zu beurteilenden Änderungen der Krankenanstalt zukommende Formalparteistellung zu verteidigen. Insofern kommt ihr ein prozessuales Recht zu, das sie auch durch Beschwerde und Revision durchsetzen kann.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/11/0160
Ra 2017/11/0053
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J12