Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0006

Rechtssatz

Der VwGH hat sich in seinem zum Slbg KAG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2010, ergangenen Erkenntnis vom 24. Juli 2013, 2011/11/0198, zum einen ausdrücklich der Rechtsauffassung des VfGH angeschlossen, dass durch die Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen in Paragraph 26 b, ZahnärzteG 2006 - ungeachtet des Umstands, dass die dort vorgesehene bundesunmittelbare Bedarfsregelung nicht in allen Einzelheiten der durch Ausführungsgesetze der Länder konkretisierten bundesgrundsatzgesetzlichen Vorgabe für die Bedarfsregelung für selbständige Ambulatorien entspricht - insgesamt eine unionsrechtskonforme Rechtslage geschaffen worden ist, und zwar noch vor der Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder aufgrund der Vorgaben des KAKuG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,. Zum anderen hat der VwGH in diesem Erkenntnis dem seinerzeitigen Beschwerdevorbringen, die in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Slbg KAG 2000 enthaltene Bedarfsregelung für selbständige Ambulatorien entspreche auch insofern nicht den Vorgaben des EuGH, weil sie nicht auf einheitlichen Kriterien beruhe, entgegengehalten, dass die Einheitlichkeit des Gesetzesvollzugs durch die Judikatur des VwGH sichergestellt ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/11/0160

Ra 2017/11/0053

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J05