Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0002

Rechtssatz

Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dem in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG 1997 genannten Ausmaß (wurden sie mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt) haben auch dann zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG 1997 zu führen, wenn Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung nach dem IG-L 1997 war.