Verwaltungsgerichtshof
28.02.2017
Ra 2017/11/0002
Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dem in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG 1997 genannten Ausmaß (wurden sie mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt) haben auch dann zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG 1997 zu führen, wenn Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung nach dem IG-L 1997 war.