Verwaltungsgerichtshof
28.02.2017
Ra 2017/11/0002
Für eine teleologische Reduktion des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG 1997 auf jene Fälle von Geschwindigkeitsbeschränkungen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit festgesetzt wurden, gibt es keine überzeugende Begründung: Der Revision ist zwar insofern beizupflichten, dass die "Generalklausel" des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG 1997 darauf abstellt, ob jemand - insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr - die Verkehrssicherheit gefährden wird. Ein Geschwindigkeitsunterschied von mehr als 50 km/h zwischen jenen Straßenverkehrsteilnehmern, die sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit (unabhängig von deren Rechtsgrund) halten und jenen, die diese überschreiten, ist regelmäßig geeignet, gefährliche Verhältnisse zu begründen, etwa weil bei einem Fahrstreifenwechsel ein mit weit überhöhter Geschwindigkeit herannahendes Fahrzeug nicht rechtzeitig wahrgenommen werden kann. In der Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerhalb des Ortsgebiets) um mehr als 50 km/h manifestiert sich damit eine Sinnesart, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit erwarten lässt vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG 1997). Schon deshalb ist für die von der Revision gewünschte teleologische Reduktion kein Platz.