Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0198

Rechtssatz

Der Auffassung, die Begriffsbestimmung des "Inverkehrbringens" des Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG 2006 verlange im Hinblick auf die Formulierung "Verkauf oder andere Formen der Weitergabe" eine körperliche Übergabe und sei daher enger zu sehen als jene des Paragraph eins, Absatz 2, LMG 1975, kann nicht beigepflichtet werden. Es ist anhand der Formulierungen nicht zu erkennen inwiefern zwischen "Weitergabe" und "sonstiges Überlassen" hinsichtlich des als erforderlich angenommenen Aspekts der körperlichen Übergabe ein Unterschied bestehen sollte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100198.L02