Verwaltungsgerichtshof
27.03.2019
Ra 2017/10/0147
Der Tatbestand des Zuwiderhandelns gegen Artikel 8, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, stellt auf das "Machen" unzulässiger nährwertbezogener Angaben ab. Diese Bestimmung ist aber vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung (Artikel eins, Absatz 2,, Artikel 3, erster Satz und Artikel 28, Absatz eins, ) zu sehen. Aus diesen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, ist - auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 dieser Verordnung, wonach die im Handel befindlichen Produkte, um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen sollten - abzuleiten, dass für den Fall des Vorwurfs einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels durch den Hersteller des Lebensmittels auf dessen Inverkehrbringen iSd Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, abzustellen ist. Für den Fall einer Übertretung des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG 2006 in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, ist daher als Tatort der Ort anzusehen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird. Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 24.10.2018, Ra 2017/10/0198).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017100147.L02