Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/10/0022 B 11. August 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte vergleiche B 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100139.L02