Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/04/0104 E 27. Mai 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG 1991 der Beschuldigte vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, VStG), der Privatankläger vergleiche Paragraph 56, Absatz 2, VStG) und der Privatbeteiligte vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, VStG). Des weiteren ergibt sich aus Paragraph 17, VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes vergleiche das zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des VStG 1950 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1983, Zl. 82/02/0237).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017100121.L01