Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/10/0041

Rechtssatz

Dass dem Gesetzgeber bei Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) eine durch die jeweiligen Unterrichtsfächer bestimmte Zulassung zum Lehramtsstudium vor Augen steht, zeigt etwa Paragraph 63, Absatz 7, zweiter Satz UniversitätsG 2002, wonach trotz des Erlöschens der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) eine neuerliche Zulassung zum Studium für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig ist, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Dies wird auch aus Paragraph 63, Absatz 8, legcit deutlich, wonach beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) bereits dann dasselbe Studium - das eine gleichzeitige Zulassung an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich unzulässig macht - vorliegt, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100041.J02