Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Geschäftszahl

Ro 2017/10/0038

Rechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Slbg. MSG 2010 findet dieses Gesetz auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, keine Anwendung. Gemäß Paragraph 3, Ziffer 7 a, Slbg. MSG 2010 bedeutet der Begriff "stationäre Einrichtungen" Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder der Behindertenhilfe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist, mit Ausnahme von Kranken- und Kuranstalten und anderen vergleichbaren Einrichtungen. Die im letzten Halbsatz normierte Ausnahme steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den davor erwähnten "anderen Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist"; auch ergibt sich aus der zunächst erfolgten Aufzählung, dass sich die im letzten Halbsatz normierte Ausnahme erkennbar nicht auf die zuvor aufgezählten Einrichtungen bezieht, weil etwa Senioren- oder Seniorenpflegeheime in typisierender Betrachtungsweise keine Kranken- und Kuranstalten darstellen, sodass sich eine Ausnahmebestimmung insofern als überflüssig erwiese.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017100038.J01