Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0014

Rechtssatz

Soweit in der Revision unter Hinweis auf Paragraph 48, VwGVG 2014 ein Verstoß gegen den darin normierten Unmittelbarkeitsgrundsatz erkennbar dadurch behauptet wird, dass das VwG seiner Entscheidung auch Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens (nämlich Erhebungen einer Sozialarbeiterin) zugrunde gelegt hat, wird die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels jedenfalls nicht aufgezeigt vergleiche B 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0047).