Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0010

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 44, Slbg SHG 1975 steht der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe nicht entgegen, weil diese Bestimmung lediglich eine Kostenersatzregelung für geleistete Sozialhilfe trifft vergleiche E 8. Oktober 2014, 2013/10/0148; E 18. März 2015, Ro 2014/10/0063).