Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Geschäftszahl

Ro 2017/10/0004

Rechtssatz

Der VfGH ist in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, römisch fünf 4/2017, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Artikel 89, B-VG und Artikel 139, Absatz 3, bzw. Artikel 140, Absatz 3, B-VG, wonach nicht gehörig kundgemachte Verordnungen von den Gerichten auch ohne Anfechtung vor dem VfGH von vornherein nicht anzuwenden sind, abgegangen. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem VfGH anzufechten haben; bis zur Aufhebung durch den VfGH sind sie für jedermann verbindlich vergleiche VwGH 31.1.2018, 2017/15/0038).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017100004.J02