Verwaltungsgerichtshof
24.01.2018
Ra 2017/09/0055
GRS wie Ra 2016/16/0068 B 28. September 2016 RS 1
Die Ausübung des Ermessens geht, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090055.L06