Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0068 B 28. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ausübung des Ermessens geht, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.