Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/09/0113 B 23. Februar 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen vergleiche E 27. April 1989, 88/09/0004; E 14. November 2002, 2001/09/0008; E 21. September 2005, 2004/09/0034). Im Revisionsfall war bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen. Diese kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden vergleiche E 14. November 2002, 2001/09/0008).