Verwaltungsgerichtshof
25.04.2017
Ra 2017/09/0012
Bei der wiederholten Tatbegehung handelt es sich bereits um ein strafsatzqualifizierendes Tatbestandsmerkmal iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, das nicht ein weiteres Mal - auch nicht über die Intention der Generalprävention - bei der Strafzumessung herangezogen werden darf vergleiche E 6. September 2016, Ra 2016/09/0056; E 6. Juli 2015, Ra 2015/02/0042).