Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/09/0012

Rechtssatz

Nach Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG ist mangels entgegenstehender Glaubhaftmachung vom Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung auszugehen, wenn Ausländer in einem Betrieb in Betriebsräumen (oder Teilen eines solchen) angetroffen werden, die Betriebsfremden im Allgemeinen nicht zugänglich sind. Dazu gehört in einem Gastraum auch jener dem bedienenden Personal vorbehaltene Bereich hinter der Schank vergleiche E 15. Mai 2008, 2007/09/0238). Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG ist anzuwenden, wenn der dem bedienenden Personal vorbehaltene Bereich hinter der Schank in einem Gastraum einen (Betriebs-)Bereich darstellt, der Betriebsfremden im Allgemeinen nicht zugänglich ist vergleiche E 10. Dezember 2009, 2007/09/0295; E 15. Dezember 2011, 2011/09/0161; E 27. März 2003, 2000/09/0194.)

Zur Betretung in einer Betriebsstätte muss daher notwendig hinzutreten, dass der Bereich, in dem der Ausländer angetroffen wurde, Betriebsfremden im Allgemeinen nicht zugänglich ist. Ein Antreffen im - für alle zugänglichen - Gastraum, mag dies auch im Eingangsbereich zur Theke sein, erlaubt jedoch nicht ohne Weiteres eine Heranziehung der Vermutung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG.