Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ra 2017/08/0099
GRS wie Ra 2016/17/0014 B 20. Februar 2017 RS 1
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird nicht durch die pauschale Behauptung der Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt. Auch mit einem Zitat einer vermeintlich im Widerspruch stehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird noch keine konkrete Rechtsfrage dargestellt, wenn das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht auch (neben der Angabe einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) ausführt, inwiefern das angefochtenen Erkenntnis einen dieser Entscheidung widersprechenden Inhalt aufweist vergleiche VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/08/0100
Ra 2017/08/0101
Ra 2017/08/0102
Ra 2017/08/0106
Ra 2017/08/0104
Ra 2017/08/0105
Ra 2017/08/0103
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080099.L06