Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0014 B 20. Februar 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird nicht durch die pauschale Behauptung der Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt. Auch mit einem Zitat einer vermeintlich im Widerspruch stehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird noch keine konkrete Rechtsfrage dargestellt, wenn das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht auch (neben der Angabe einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) ausführt, inwiefern das angefochtenen Erkenntnis einen dieser Entscheidung widersprechenden Inhalt aufweist vergleiche VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/08/0100

Ra 2017/08/0101

Ra 2017/08/0102

Ra 2017/08/0106

Ra 2017/08/0104

Ra 2017/08/0105

Ra 2017/08/0103

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080099.L06